(1) Bei jedem Antrag ist der Wert des Streitgegenstandes, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht oder sich aus früheren Anträgen ergibt, und auf Erfordern auch der Wert eines Teils des Streitgegenstandes schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben; § 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
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