(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.

 

(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

 

(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, so bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.

 

(4) 1Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge auch bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung erhoben. 2Ist die Maßregel neben einer Strafe angeordnet worden, so wird die Gebühr gesondert berechnet.

 

(5) 1Wird im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozeßordnung die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses angeordnet, so wird wegen der Anordnung einer dieser Rechtsfolgen eine Gebühr nur für das gegen dieses Erkenntnis gerichtete Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahren erhoben. 2Wird im Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeßordnung) der Antrag verworfen, so gilt Satz 1 entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Advolux enthalten. Sie wollen mehr?