Nr. |
Auslagentatbestand |
Höhe |
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist, dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. |
(2) Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 6800, werden die Auslagen nach den Nummern 9001 und 9002 nur erhoben, soweit sie in einer Instanz einen Betrag von 50,00 EUR überschreiten. |
9000 |
Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: |
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1. |
Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen: |
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für die ersten 50 Seiten je Seite |
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0,50 EUR |
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0,15 EUR |
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2. |
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen und Abschriften: |
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2,50 EUR |
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(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldner nach § 56 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. |
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(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten und jeden Beschuldigten |
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1. |
eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs; |
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2. |
eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; |
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3. |
eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung; |
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4. |
bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten jeweils eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift. |
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§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt |
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(3) Für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird von demjenigen Kostenschuldner eine Dokumentenpauschale nicht erhoben, von dem die Gebühr 1644 oder 1645 zu erheben ist. |
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(4) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des ausfertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben. |
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9001 |
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst |
in voller Höhe |
9002 |
Kosten für Zustellungen |
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a) |
mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein |
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in voller Höhe |
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b) |
durch Justizbedienstete nach den §§ 211, 212 ZPO anstelle der tatsächlichen Aufwendungen |
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7,50 EUR |
9003 |
Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal |
8,00 EUR |
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Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 1645 zu erheben ist. |
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9004 |
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, jedoch nicht die Kosten der Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 11 SVertO) |
in voller Höhe |
9005 |
Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu leisten sind |
in voller Höhe |
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(1) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben. |
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(2) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen ist, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit § 467a Abs. 1 StPO, auferlegt hat; die gilt auch jeweils in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. [Bis 31.07.2002: (1) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, taub oder stumm ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen ist, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, jeweils auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, auferlegt hat.] |
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(3) [Bis... |