2. |
1Gestattet der Angetroffene die Durchsuchung nicht, so ist er vom Gerichtsvollzieher nach den Gründen zu befragen, die er gegen eine Durchsuchung geltend machen will. 2Seine Erklärungen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach im Protokoll festzuhalten. 3Der Gerichtsvollzieher belehrt den Schuldner zugleich, dass er aufgrund der Durchsuchungsverweigerung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verpflichtet ist, sobald ein entsprechender Auftrag des Gläubigers vorliegt. 4Die Belehrung vermerkt er im Protokoll. |
5. |
Die Durchsuchungsanordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen und in dem Protokoll zu erwähnen. |
6. |
1Trifft der Gerichtsvollzieher bei einem Vollstreckungsversuch keine Person in der Wohnung des Schuldners an, so vermerkt er dies in den Akten und verfährt im Übrigen, wenn er den Schuldner wiederholt nicht angetroffen hat, nach den Bestimmungen der Nrn. 3 - 5, im Fall der Nr. 3 Satz 3 übersendet er dem Gläubiger anstelle des Protokolls eine Mitteilung über den Vollstreckungsversuch. 2Liegt ein kombinierter Auftrag vor (§ 61 Nr. 3) und sind die Voraussetzungen des § 185a Nr. 2 Buchstabe d erfüllt, stimmt der Gerichtsvollzieher das weitere Vorgehen mit dem Gläubiger ab, sofern der Auftrag nicht bereits für diesen Fall bestimmte Vorgaben enthält. |
7. |
1Er soll die Wohnung in der Regel erst dann gewaltsam öffnen, wenn er dies dem Schuldner schriftlich angekündigt hat. 2Die Ankündigung soll Hinweise auf § 758 ZPO und § 288 StGB, auf die Durchsuchungsanordnung sowie eine Zahlungsaufforderung enthalten. |
8. |
1Die Nrn. 1 - 7 gelten entsprechend, wenn die Wohnung wegen der Herausgabe beweglicher Sachen oder zur Vollstreckung von Anordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2a JBeitrO einschließlich der Wegnahme des Führerscheins durchsucht werden soll. 2Dagegen ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung für die Räumung einer Wohnung und die Verhaftung einer Person auf Grund eines richterlichen Haftbefehls nicht erforderlich; gleiches gilt für die spätere Abholung gepfändeter, im Gewahrsam des Schuldners belassener Sachen, wenn bereits für die Pfändung eine Durchsuchungsanordnung vorgelegen hatte. 3Liegt eine richterliche Durchsuchungsanordnung vor, können auch alle weiteren dem Gerichtsvollzieher vorliegenden Aufträge gleichzeitig vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen dieser Aufträge keine zusätzlichen weitergehenden Maßnahmen (Durchsuchung anderer Räume und Behältnisse) erfordert, die zwangsläufig zu einem längeren Verweilen des Gerichtsvollziehers in den Räumen des Schuldners führen. 4Anderenfalls bedarf es gesonderter richterlicher Durchsuchungsanordnungen. |
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