1.

1Der Gerichtsvollzieher kann eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 179 - 183) bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über einen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners (§ 765a Abs. 1 ZPO) aufschieben, jedoch nicht länger als eine Woche. 2Der Aufschub ist nur zulässig, wenn dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht wird, dass

 

a)

die Maßnahme auch bei voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, und

 

b)

es dem Schuldner nicht möglich war, das Vollstreckungsgericht rechtzeitig anzurufen.

 

2.

1Eine sittenwidrige Härte im Sinne der Nr. 1 liegt nicht schon dann vor, wenn die Unterlassung oder der Aufschub der Vollstreckungsmaßnahme im Interesse des Schuldners geboten und dem Gläubiger zuzumuten ist. 2Es muss vielmehr auch bei voller Würdigung der Belange des Gläubigers mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht zu vereinbaren sein, die Vollstreckung alsbald durchzuführen. 3Diese Voraussetzung wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erfüllt sein. 4Sie wird z. B. regelmäßig gegeben sein, wenn die Vollstreckungsmaßregel das Leben oder die Gesundheit des Schuldners oder seiner Angehörigen unmittelbar gefährden würde. 5Unter Umständen kann sie auch bei der Vollstreckung aus Titeln vorliegen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes errichtet oder erwirkt sind.

 

3.

1Schiebt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung auf, so weist er den Schuldner darauf hin, dass die Vollstreckung nach Ablauf einer Woche durchgeführt wird, falls der Schuldner bis dahin keine Einstellung durch das Vollstreckungsgericht erwirkt hat. 2Er belehrt den Schuldner zugleich über die strafrechtlichen Folgen einer Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB).

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