1. |
1Bewegliche Sachen, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt und die daher der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, sind nur nach Maßgabe des § 865 ZPO pfändbar. 2Der Gerichtsvollzieher hat hierbei die Nrn. 2 bis 5 zu beachten. |
3. |
Der Gerichtsvollzieher hat hinsichtlich dieser Gegenstände zu unterscheiden:
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4. |
Wegen der Zwangsvollstreckung in Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, wird auf die §§ 151 - 153 verwiesen. |
6. |
1Die Schiffshypothek bei Schiffen, Schiffsbauwerken, im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdocks sowie das Registerpfandrecht bei Luftfahrzeugen erstrecken sich auf das Zubehör des Schiffes, Schiffsbauwerks, Schwimmdocks (bei Schiffsbauwerken und im Bau befindlichen Schwimmdocks auch die auf der Bauwerft zum Einbau bestimmten und als solche gekennzeichneten Bauteile) oder des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der Zubehörstücke oder der Bauteile, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des Schiffes, Schiffsbauwerks, im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdocks oder Luftfahrzeugs gelangt sind. 2Im Übrigen wird auf die §§ 31, 79, 81a des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499 i.d.F. des Gesetzes vom 4. Dezember 1968 - BGBl. I S. 1295 -) und des § 31 des Gesetzes über Recht an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (BGBl. I S. 57) verwiesen. 3Zubehör eines Seeschiffes sind auch die Schiffsboote. 4Wegen der Zwangsvollstreckung in Ersatzteile für Luftfahrzeuge, die sich in einem Ersatzteillager befinden, vgl. § 166a. |
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