1.

1Nach den Vorschriften der ZPO kann ein Dritter der Zwangsvollstreckung widersprechen und ihre Einstellung durch Gerichtsbeschluss herbeiführen,

 

a)

wenn ihm an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht (z. B. Eigentum, Nießbrauch) zusteht (§ 771 ZPO),

 

b)

wenn eine ihm nachteilige Verfügung über den Gegenstand auf Grund eines zu seinem Schutz bestehenden Veräußerungsverbots (§ 772 ZPO) oder vermöge seiner Stellung als Nacherbe des Schuldners (§ 773 ZPO) oder als Ehegatte des Schuldners (§ 774 ZPO) ihm gegenüber unwirksam sein würde.

2Aufgrund eines Pfand- oder Vorzugsrechts kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet (z. B. der Vermieter hinsichtlich der vom Mieter eingebrachten Sachen), der Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen nicht widersprechen; vielmehr hat er seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend zu machen (§ 805 ZPO).

 

2.

1Wird ein Widerspruch dem Gerichtsvollzieher gegenüber von dem Dritten geltend gemacht oder von dem Schuldner angekündigt, so darf der Gerichtsvollzieher die Pfändung der Sachen, auf die sich der Widerspruch erstreckt, nur dann unterlassen, wenn die sonst vorhandene, von einem Widerspruch nicht betroffene bewegliche Habe des Schuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung ausreicht. 2Ist dies nicht der Fall, so führt der Gerichtsvollzieher die Pfändung ohne Rücksicht auf den Widerspruch durch und verweist die Beteiligten darauf, ihre Ansprüche bei dem Gläubiger und gegebenenfalls bei dem Gericht geltend zu machen. 3Da sich hierbei nicht im Voraus übersehen lässt, welcher Teil der Pfandstücke nach Durchführung des Widerspruchs zur Befriedigung des Gläubigers verwendbar sein wird, wird in diesem Fall die Pfändung auch über die in § 137 Nr. 7 bezeichnete Wertgrenze hinaus zu erstrecken sein. 4Dasselbe gilt, wenn ein Dritter ein Recht geltend macht, das ihn zur vorzugsweisen Befriedigung aus dem Erlös berechtigt (§ 805 ZPO), z. B. der Vermieter sein gesetzliches Vermieterpfandrecht in Anspruch nimmt; denn solche Rechte schmälern bei erfolgreicher Geltendmachung den Erlös, der zur Befriedigung des Gläubigers verfügbar ist.

 

3.

1Werden Sachen trotz des Widerspruchs des Dritten oder der Ankündigung eines derartigen Widerspruchs gepfändet, so beurkundet der Gerichtsvollzieher diese Erklärungen im Protokoll, möglichst unter näherer Angabe der Person des Berechtigten und des Rechtsgrundes seines Anspruchs, und benachrichtigt den Gläubiger unverzüglich von dem Widerspruch. 2Dem Dritten ist auf Verlangen auf seine Kosten eine Abschrift des Protokolls erteilen.

 

4.

1Gepfändetes Geld hinterlegt der Gerichtsvollzieher, wenn ihm vor der Ablieferung an den Gläubiger (z. B. durch eine eidesstattliche Versicherung) glaubhaft gemacht wird, dass einem Dritten an dem Geld eine die Veräußerung hinderndes oder zur vorzugsweisen Befriedigung berechtigendes Recht zusteht. 2Wird ihm nicht binnen zwei Wochen seit dem Tage der Pfändung eine gerichtliche Entscheidung über die Einstellung des Zwangsvollstreckung vorgelegt, so veranlasst er die Rückgabe des Geldes zur Aushändigung an den Gläubiger (§ 805, § 815 Abs. 2 ZPO).

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