Die Veräußerung erfolgt durch freihändigen Verkauf

 

a)

bei Gold- und Silbersachen, wenn bei der Versteigerung kein Gebot abgegeben worden ist, das den Gold- und Silberwert erreicht (§ 817a ZPO),

 

b)

bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben (§ 821 ZPO),

 

c)

im Einzelfall auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (§ 825 Abs. 1 ZPO).

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