1. |
1Für den freihändigen Verkauf gilt die im § 142 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 bezeichnete Frist nicht. 2Der Gerichtsvollzieher führt den Verkauf unverzüglich durch, falls das Vollstreckungsgericht nichts anderes angeordnet hat oder die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben. 3Er ist darauf bedacht, einen möglichst hohen Preis zu erzielen. |
2. |
1Die Bestimmungen des § 145 Nr. 2 Buchstabe c über das Mindestgebot finden beim freihändigen Verkauf entsprechende Anwendung (§ 817a ZPO). 2Gold - und Silbersachen darf der Gerichtsvollzieher nicht unter ihrem Gold- und Silberwert und nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts, Wertpapiere nicht unter dem Tageskurs verkaufen, der für den Ort des Verkaufs maßgebend ist. 3Den Tageskurs stellt der Gerichtsvollzieher durch den Kurszettel oder die Bescheinigung einer Bank fest. |
4. |
Der Verkauf kann auch an den Gläubiger erfolgen. |
5. |
Bei dem Verkauf von Wertpapieren bleibt es dem Ermessen des Gerichtsvollziehers überlassen, ob er den Verkauf selbst besorgen oder sich der Vermittlung eines Bankgeschäfts bedienen will. |
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