1. |
Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeuges nimmt der Gerichtsvollzieher auch den über das Fahrzeug ausgestellten Kraftfahrzeugbrief in Besitz, wenn er ihn im Gewahrsam des Schuldners findet. |
3. |
Hat der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief nicht in Besitz nehmen können, so kann er in geeigneten Fällen den Schuldner darauf hinweisen, dass die Pfändung voraussichtlich nach § 161 der Zulassungsstelle mitgeteilt werden wird. |
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