1. |
Besitzt der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief, so händigt er ihn dem Erwerber bei der Übergabe des Fahrzeugs gegen Empfangsbestätigung aus. |
2. |
Besitzt der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief nicht, so gibt er dem Erwerber eine mit seiner Unterschrift und dem Dienststempelabdruck versehene Bescheinigung dahin, dass der Erwerber das nach § 161 Nr. 2 Buchstaben c, d, f näher bezeichnete Kraftfahrzeug in der Zwangsvollstreckung erworben hat und dass der Kraftfahrzeugbrief bei der Pfändung nicht gefunden worden ist. |
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