1.

1Ist ein Titel auf Räumung einer Wohnung zu vollstrecken, so darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn die Räumungsfrist abgelaufen ist, die dem Schuldner im Urteil oder in einem Gerichtsbeschluss gewährt ist. 2Die Anberaumung des Räumungstermins ist schon vor Ablauf der Räumungsfrist zulässig.

 

2.

1Während der Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung, die Regelungen über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats getroffen hat (§ 620 Nr. 7, 9 und § 621g Satz 1 ZPO), kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner mehrfach aus dem Besitz der Wohnung setzen und den Gläubiger in den Besitz der Wohnung einweisen, ohne dass es weiterer Anordnungen oder einer erneuten Zustellung an den inzwischen wieder in die Wohnung eingezogenen Schuldner bedarf (§ 885 Abs. 1 Satz 3 und 4 ZPO). 2Nach jeder Erledigung eines Auftrags ist der Vollstreckungstitel innerhalb seiner Geltungsdauer jeweils dem Gläubiger zurückzugeben, der dem Gerichtsvollzieher durch die erneute Übergabe des Titels einen neuen Auftrag erteilen kann. 3Im Übrigen ist bei der Vollziehung von Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes zur Überlassung einer von Gläubiger (verletzte Person) und Schuldner (Täter) gemeinsam genutzten Wohnung und der in solchen Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnungen entsprechend § 185 zu verfahren.

 

3.

1Ist zu erwarten, dass der Räumungsschuldner durch Vollstreckung des Räumungstitels obdachlos werden wird, so benachrichtigt der Gerichtsvollzieher unverzüglich die für die Unterbringung von Obdachlosen zuständige Verwaltungsbehörde. 2Die Befugnis des Gerichtsvollziehers, die Zwangsvollstreckung aufzuschieben, richtet sich nach § 113.

 

4.

Nimmt die für die Unterbringung von Obdachlosen zuständige Behörde die bisherigen Räume des Schuldners ganz oder teilweise für dessen vorläufige Unterbringung auf ihre Kosten in Anspruch, so unterlässt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der in Anspruch genommenen Räume.

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