1.

1Weist der Auftrag behebbare Mängel auf, so gibt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

2Bei unbehebbaren oder in der Frist nicht behobenen Mängeln lehnt der Gerichtsvollzieher den Auftrag ab und leitet dem Gläubiger die vorgelegten Unterlagen wieder zu.

 

2.

1Den Ort der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen nach vorheriger Absprache mit den das Hausrecht ausübenden Personen. 2In der Regel bestimmt er sein Geschäftszimmer (§ 46 GVO). 3Er kann auch die Wohnung (§ 107 Nr. 1 Abs. 1) des Schuldners bestimmen, wenn er erwarten kann, dass der Schuldner damit und gegebenenfalls mit der Anwesenheit des Gläubigers in dem Termin in seiner Wohnung einverstanden sein wird.

 

3.

1Der Gerichtsvollzieher stellt die Ladung zum Termin persönlich oder durch die Post dem Schuldner zu (§ 11 Nr. 1). 2Der Ladung an den Schuldner fügt der Gerichtsvollzieher je ein Überstück des Auftrages und der Forderungsaufstellung sowie den Vordruck des vom Schuldner auszufüllenden Vermögensverzeichnisses und eine dahingehende Belehrung bei, dass der Schuldner den Vordruck vollständig ausgefüllt mit den dazu gehörenden Nachweisen zum Termin mitzubringen hat, die eidesstattliche Versicherung stets persönlich abzugeben ist und daher die bloße Übersendung des ausgefüllten Vordrucks nicht ausreicht, schriftliche Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unbeachtlich sind und bei seinem Nichterscheinen oder grundloser Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl gegen ihn ergehen kann. 3Soweit amtliche Vordrucke für das Vermögensverzeichnis und die Belehrung eingeführt sind, bedient sich der Gerichtsvollzieher ihrer. 4Reicht der Gläubiger nach Auftragserteilung schriftlich Fragen an den Schuldner ein, die dieser bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantworten soll, so übersendet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Ablichtung des Fragenkatalogs nachträglich formlos durch die Post unter Hinweis auf den Termin. 5Er weist dabei darauf hin, welche Fragen der Schuldner im Termin zu beantworten hat.

 

4.

Zwischen dem Terminstag und dem Tag der Zustellung der Ladung an den Schuldner müssen wenigstens drei Tage liegen.

 

5.

1Den Prozessbevollmächtigten des Schuldners muss der Gerichtsvollzieher von dem Termin nicht unterrichten. 2Dem Gläubiger oder dessen Verfahrensbevollmächtigten teilt er die Terminsbestimmung formlos mit.

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