1.

1Der Termin ist nicht öffentlich. 2Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse erlangen. 3Nur der Gläubiger, sein Vertreter und die Personen, denen der Schuldner die Anwesenheit gestattet oder die vom Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung zugezogen werden, dürfen an dem Termin teilnehmen.

4Nimmt der Gläubiger am Termin teil, kann er den Schuldner innerhalb der diesem nach § 807 ZPO obliegenden Auskunftspflicht befragen und Vorhalte machen. 5Er kann den Gerichtsvollzieher zum Termin auch schriftlich auf Vermögenswerte des Schuldners, zu denen er fehlende oder unrichtige Angaben des Schuldners befürchtet, hinweisen, damit dieser dem Schuldner bei Abwesenheit des Gläubigers im Termin den Vorhalt macht.

 

2.

1Zu Beginn des Termins belehrt der Gerichtsvollzieher den Schuldner eingehend über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und weist auf die Strafvorschriften der §§ 156 und 163 StGB hin.

2Der Gerichtsvollzieher macht ihn auf besondere Fehlerquellen, die sich beim Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses ergeben, aufmerksam. 3Er hat das Vermögensverzeichnis mit dem Schuldner erschöpfend durchzusprechen und fehlende oder unzureichende Angaben ergänzen oder verbessern zu lassen. 4Der Gerichtsvollzieher trägt dafür Sorge, dass der Schuldner beim Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses auch § 807 Abs. 2 ZPO Genüge getan hat. 5Es obliegt ihm, dem Schuldner die für diesen nicht verständlichen Begriffe zu erläutern. 6Der Gerichtsvollzieher hat auf Vollständigkeit der Angaben unter Beachtung der vom Gläubiger im Termin oder zuvor schriftlich gestellten Fragen zu dringen. 7Auf ein erkennbar unvollständiges Vermögensverzeichnis darf die eidesstattliche Versicherung nicht abgenommen werden, es sei denn, dass der Schuldner glaubhaft erklärt, genauere und vollständigere Angaben insoweit nicht machen zu können. 8Der Gerichtsvollzieher hat nach § 807 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 480 ZPO den Schuldner über die Bedeutung und Strafbarkeit einer vorsätzlich (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) oder fahrlässig (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) falschen eidesstattlichen Versicherung (§§ 156, 163 StGB) zu belehren. 9Der Schuldner hat an Eides Statt zu versichern, dass er die verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. 10Bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung verfährt der Gerichtsvollzieher in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 ZPO.

11Über den Ablauf des Termins erstellt der Gerichtsvollzieher in entsprechender Anwendung des § 159 ff. ZPO ein Protokoll. 12Soweit ein amtlicher Protokollvordruck eingeführt ist, hat sich der Gerichtsvollzieher desselben zu bedienen. 13Zu den in das Protokoll aufzunehmenden rechtserheblichen Erklärungen des Schuldners zählen auch die von ihm vorgebrachten Gründe, aus denen er die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben will.

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