1.

1Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht gegen den Schuldner einen Haftbefehl erlassen um von ihm

 

a)

die Abgabe der in den §§ 807, 836, 883 ZPO, § 125 KO, § 153 InsO bezeichneten eidesstattlichen Versicherung (vgl. §§ 899 ff. ZPO) oder

 

b)

die Abgabe der ihm nach dem bürgerlichen Recht obliegenden eidesstattlichen Versicherung oder die Vornahme einer sonstigen Handlung zu erzwingen, zu welcher der Schuldner verurteilt worden ist und die ein anderer nicht vornehmen kann (z. B. die Erteilung einer Auskunft; vgl. §§ 888, 889, 901 ZPO).

2Eine Zwangsvollstreckung auf Grund des § 888 ZPO ist jedoch ausgeschlossen, wenn im Fall der Verurteilung zur Vornahme einer Handlung der Beklagte für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen wird, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt ist (§§ 510b, 888a ZPO).

 

2.

1Die Verhaftung führt der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers durch. 2Für die Verhaftung ist örtlich der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Amtsbezirk der Schuldner zur Zeit des Verhaftungsauftrages seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. 3Er wird dazu durch den Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des gerichtlichen Haftbefehls ermächtigt, in dem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung bezeichnet sind (§ 901 ZPO). 4Ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls vorlagen, hat der Gerichtsvollzieher nicht zu prüfen.

 

3.

1Der Gerichtsvollzieher hat vor einer Verhaftung die §§ 904, 906, 910 ZPO zu beachten. 2Er soll eine Verhaftung auch erst durchführen, wenn die Besorgnis ausgeschlossen erscheint, dass dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entstehen kann.

 

4.

Die Verhaftung unterbleibt, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen worden ist, drei Jahre vergangen sind.

 

5.

1Die Verhaftung unterbleibt, wenn der Schuldner die Leistung bewirkt, die ihm nach dem Schuldtitel obliegt. 2Von der Verhaftung darf der Gerichtsvollzieher jedoch nicht absehen, wenn der Schuldner nur eine Teilleistung erbringt.

 

6.

1Der Gerichtsvollzieher kann von einer Verhaftung absehen, wenn sich der Gläubiger damit für den Fall einverstanden erklärt hat, dass der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Schuld innerhalb von sechs Monaten wirklich tilgen wird. 2Eine solche Glaubhaftmachung kann der Gerichtsvollzieher in der Regel annehmen, wenn der Schuldner die erste Teilzahlungsrate bereits erbracht hat oder sie unmittelbar an den Gerichtsvollzieher zahlt. 3Die Höhe der Raten wird durch die Höhe der Forderung, die dem Verhaftungsauftrag zu entnehmen ist, und die Laufzeit bestimmt. 4Der Gerichtsvollzieher kann ein Einverständnis des Gläubigers mit einem Teilzahlungsangebot des Schuldners unterstellen, wenn der Gläubiger in dem Verhaftungsauftrag für einen solchen Fall nichts ausgeführt hat. 5Andernfalls ist er an die Vorgaben des Gläubigers in dem Verhaftungsauftrag gebunden. 6Wegen der Einziehung der Raten verfährt der Gerichtsvollzieher im Übrigen entsprechend § 114a.

 

7.

1Ist gegen den Schuldner die Haft als Strafe angeordnet worden (§ 890 ZPO), so finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. 2Die Haftstrafe wird durch das Prozessgericht vollstreckt, das mit der Verhaftung auch einen Gerichtsvollzieher beauftragen kann.

[1] (§§ 807, 883, 888, 889, 901 ZPO; § 125 KO, § 153 Abs. 2 InsO)

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