1.

1Der Gerichtsvollzieher darf gepfändetes Geld oder den durch Verwertung der Pfandstücke erzielten Erlös in den Fällen nicht auszahlen, in denen die Hinterlegung erfolgen muss. 2Dies gilt insbesondere

 

a)

wenn dem Schuldner im Urteil nachgelassen ist, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abzuwenden (§§ 711 Satz 1, 712 Abs. 1 Satz 1, 720 ZPO in Verbindung mit §§ 817 Abs. 4, 819, 847 Abs. 2 ZPO),

 

b)

wenn gegen den Schuldner nur die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO betrieben wird (vgl. § 83 a) oder nach § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Urteil die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1 und 2 ZPO bezeichneten Maßregeln beschränkt ist (vgl. § 83 b Nr. 8),

 

c)

wenn ein gerichtliches Verteilungsverfahren erforderlich wird (§§ 827 Abs. 2, 3, 854 Abs. 2, 3, 872 ZPO; vgl. auch § 170 Nr. 5),

 

d)

wenn dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht wird, dass an dem gepfändeten Geld ein die Veräußerung hinderndes oder zur vorzugsweisen Befriedigung berechtigendes Recht eines Dritten besteht (§§ 805, 815 Abs. 2 ZPO; vgl. auch § 136 Nr. 4 der Geschäftsanweisung),

 

e)

wenn auf Grund eines Arrestbefehls Geld vom Gerichtsvollzieher gepfändet oder als Lösungssumme gemäß § 923 ZPO an ihn geleistet wird oder wenn in einem anhängig gewordenen Verteilungsverfahren auf den Arrestgläubiger ein Betrag von dem Erlös der Pfandstücke entfallen ist (§ 930 Abs. 2 ZPO),

 

f)

wenn das Gericht die Hinterlegung angeordnet hat (vgl. §§ 805 Abs. 4, 885 Abs. 4 ZPO),

 

g)

wenn die Auszahlung aus Gründen, die in der Person des Empfangsberechtigten liegen, nicht bewirkt werden kann,

 

h)

wenn im Verfahren zum Zweck der Zwangsversteigerung eines Grundstücks eine Forderung oder eine bewegliche Sache besonders versteigert oder in anderer Weise verwertet worden ist (§ 65 ZVG),

 

i)

wenn Ersatzteile eines Luftfahrzeugs verwertet sind, auf die sich ein Sicherungsrecht erstreckt (vgl. § 166 a).

 

2.

1Die Hinterlegung ist unverzüglich bei der zuständigen Hinterlegungsstelle zu bewirken. 2Die maßgebenden Bestimmungen enthält die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285). 3Der Gerichtsvollzieher verständigt den Gläubiger und den Schuldner von der Hinterlegung.

 

3.

1Im Fall zu Nr. 1 Buchstabe a unterbleibt die Hinterlegung, wenn der Schuldtitel mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehen ist oder wenn der Schuldner schriftlich erklärt, dass er der Auszahlung des Geldes oder des Erlöses an den Gläubiger zustimme. 2Ist die Hinterlegung zur Herbeiführung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens oder auf Anordnung des Gerichts oder im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt, so erstattet der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsgericht unter Beifügung des Hinterlegungsscheins Anzeige; im ersteren Fall fügt er auch die Handakten, den Schuldtitel und die sonstigen Urkunden bei, die das Verfahren betreffen (§§ 827 Abs. 2, 854 Abs. 2 ZPO).

[1] (§§ 711, 712, 720, 720a, 827, 854, 930 ZPO; § 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen)

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