Das Wechselgesetz kennt folgende Arten des Protestes:

 

1.

den Protest mangels Zahlung, wenn der Bezogene, der Annehmer, der am Zahlungsort wohnende Notadressat oder Ehrenannehmer sowie - beim eigenen Wechsel - der Aussteller den Wechsel nicht bezahlt hat (Art. 44, 56, 60, 77 WG);

 

2.

den Protest mangels Annahme,

 

a)

wenn der Bezogene oder der am Zahlungsort wohnende Notadressat die Annahme des Wechsels ganz oder teilweise verweigert hat oder wenn die Annahme wegen einer anderen Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels als verweigert gilt (Art. 44, 56, 26 Abs. 2 WG),

 

b)

wenn in den besonderen Fällen des Art. 25 Abs. 2 WG (Nachsichtwechsel, Wechsel mit Annahmefrist) die Annahmeerklärung den Tag der Annahme oder Vorlegung nicht bezeichnet;

 

3.

den Protest mangels Sichtbestätigung, wenn der Aussteller eines eigenen Nachsichtwechsels die Sichtbestätigung oder ihre Datierung verweigert hat (Art. 78 Abs. 2 WG);

 

4.

den Protest mangels Aushändigung

 

a)

einer zur Annahme versandten Ausfertigung, wenn der Verwahrer der Ausfertigung dem rechtmäßigen Inhaber einer anderen Ausfertigung die Aushändigung verweigert hat und die Annahme oder Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war (Art. 66 WG);

 

b)

der Urschrift, wenn der Verwahrer der Urschrift dem rechtmäßigen Inhaber der Abschrift die Aushändigung verweigert hat (Art. 66, 77 WG).

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