1.

1Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. 2Die Vorlegung kann nur bis zum Verfall erfolgen. 3Die Frist zur Vorlegung kann im Wechsel näher bestimmt sein. 4Nachsichtwechsel müssen spätestens binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden, falls nicht der Aussteller eine kürzere oder längere Frist bestimmt hat oder die Indossanten die Vorlegungsfrist abgekürzt haben (Art. 44 Abs. 2, 21 - 23 WG). 5Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tag nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird (Art. 24 Abs. 1 WG). 6Ist in diesem Fall der Wechsel am letzten Tag der Frist zum erstenmal vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tag erhoben werden (Art. 44 Abs. 2 WG). 7Wegen des Verfahrens des Gerichtsvollziehers vgl. § 225 Nr. 4.

 

2.

1Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden.

2Der Auftrag, einen Wechsel mangels Zahlung zu protestieren, darf auch dann nicht abgelehnt werden, wenn der Protest erst an einem Tag erhoben werden kann, welcher - ohne den dem Zahlungstag folgenden Sonnabend mitzuzählen - der zweite Werktag nach dem Zahlungstag ist.

3Bei einem Sichtwechsel muss der Protest mangels Zahlung in den Fristen erhoben werden, die für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind (oben Nr. 1). 4Der Inhaber eines Sichtwechsels ist daher nicht genötigt, stets nach der ersten Vorlegung Protest erheben zu lassen. 5Er kann die Vorlegung innerhalb der hierfür bestimmten Frist beliebig wiederholen (Art. 44 Abs. 3 WG). 6Der Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung ist spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung, in der Regel also am dritten Werktag nach dem Zahlungstag, zu erheben (Art. 60 WG).

7Zahlungstag ist in der Regel der Verfalltag (vgl. Art. 33 - 37 WG). 8Verfällt jedoch der Wechsel an einem Sonntag, einem sonstigen gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden.

 

3.

1Der Protest mangels Sichtbestätigung muss in der Frist für die Vorlegung zur Sicht erhoben werden (Art. 78 Abs. 2, 23, 44 Abs. 2 WG). 2Dem Aussteller steht die Überlegungsfrist nach Art. 24 Abs. 1 WG nicht zu.

 

4.

1Für die Erhebung des Protestes mangels Aushändigung gegen den Verwahrer einer zur Annahme versandten Ausfertigung (Ausfolgungsprotest nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 1 WG) gilt dieselbe Frist wie für den Hauptprotest mangels Annahme oder Zahlung (Art. 66 Abs. 2 Nr. 2 WG). 2Die Frist für den Protest mangels Aushändigung der Urschrift (Ausfolgungsprotest nach Art. 68 Abs. 2 WG) richtet sich nach den Fristen für den Protest mangels Zahlung.

 

5.

1Die in Nrn. 1 - 4 bezeichneten Fristen sind gesetzliche Ausschlussfristen. 2Steht jedoch der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeitigen Protesterhebung ein unüberwindliches Hindernis entgegen, so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert. 3Der Gerichtsvollzieher gibt in diesem Fall dem Auftraggeber den Wechsel unverzüglich zurück und teilt ihm die Gründe mit, die der rechtzeitigen Erledigung des Auftrags entgegenstehen.

4Ein unüberwindliches Hindernis kann durch die gesetzliche Vorschrift eines Staates (z. B. ein Moratorium) oder durch einen anderen Fall höherer Gewalt (z. B. Kriegsereignisse, Überschwemmungen, Erdbeben) gegeben sein (vgl. Art. 54 Abs. 1 WG). 5Jedoch gelten solche Tatsachen nicht als Fälle höherer Gewalt, die rein persönlich den mit der Vorlegung oder Protesterhebung beauftragten Gerichtsvollzieher betreffen (Art. 54 Abs. 6 WG). 6Der Gerichtsvollzieher sorgt daher bei persönlicher Verhinderung für die beschleunigte Weitergabe des Auftrags an seinen Vertreter; gegebenenfalls unterrichtet er unter Vorlegung des Auftrags den aufsichtführenden Richter.

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