1. |
Von jedem Wechsel- oder Scheckprotest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. |
2. |
1Über den Inhalt des Wechsels, der Wechselabschrift oder des Schecks ist ein Vermerk aufzunehmen, der enthalten muss:
2Wegen des Vermerks bei Wechseln in fremder Sprache vgl. § 227. |
3. |
Der Vermerk über den Inhalt des Wechsels, der Wechselabschrift oder des Schecks sowie die Protestabschrift sind tunlichst auf dasselbe Blatt zu schreiben. |
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