1. |
1Aus einem Pfand, das aus beweglichen Sachen oder Inhaberpapieren (§§ 1293, 1296 BGB) besteht, kann sich der Pfandgläubiger ohne gerichtliches Verfahren nach den §§ 1228 - 1248 BGB im Wege des Pfandverkaufs befriedigen; es macht keinen Unterschied, ob das Pfandrecht durch Rechtsgeschäft bestellt oder kraft Gesetzes entstanden war (§ 1257 BGB). 2Ein gesetzliches Pfandrecht haben insbesondere
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2. |
1Der Verkauf des Pfandes ist - vorbehaltlich der in § 245 bezeichneten Befugnis des Pfandgläubigers - nach den §§ 1234 - 1240 BGB durchzuführen. 2Der Auftraggeber ist dem Eigentümer des Pfandes dafür verantwortlich, dass das Pfand unter den gesetzlichen Voraussetzungen und in den gesetzlichen Formen veräußert wird. 3Der Gerichtsvollzieher muss sich an die Weisungen des Auftraggebers halten. 4Er soll jedoch den Auftraggeber auf die Folgen (§ 1243 BGB) aufmerksam machen, wenn dieser einen Pfandverkauf unter anderen als den gesetzlichen Formen ohne die erforderliche Einwilligung des Eigentümers und der Personen, denen sonstige Rechte an dem Pfand zustehen (§ 1245 BGB) oder ohne die erforderliche Anordnung des Gerichts (§ 1246 BGB) verlangt. 5Den Auftrag zu einem offenbar unzulässigen Pfandverkauf lehnt der Gerichtsvollzieher jedoch ab. |
3. |
1Der Verkauf darf - vorbehaltlich der Abweichung nach § 244 Nr. 2 - nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung (§ 1234 BGB) oder, wenn die Androhung als untunlich unterblieben ist, nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen. 2Die Androhung ist Sache des Pfandgläubigers; er kann den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Androhung in seinem Namen vorzunehmen (vgl. § 239 Nr. 2). 3Der Verkauf ist durch öffentliche Versteigerung oder, wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis hat, aus freier Hand zum laufenden Preis zu bewirken (§§ 1235, 1221 BGB). 4Bei der Versteigerung oder bei dem freihändigen Verkauf ist der zu veräußernde Gegenstand ausdrücklich als Pfand zu bezeichnen. |
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