1.

1Die Bestimmungen über den Pfandverkauf finden keine Anwendung, wenn der Auftraggeber seine gesetzliche Ermächtigung zur Versteigerung auf andere als die in den §§ 238 - 245 bezeichneten Vorschriften gründet. 2In diesem Fall richtet sich das Verfahren des Gerichtsvollziehers nach den folgenden Nrn. 2 - 9. 3Dies gilt insbesondere für die Versteigerung

 

a)

von Fundsachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 966 BGB), oder von Sachen, die in den Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt gefunden worden sind (§ 979 BGB),

 

b)

von verpfändeten oder anderen Sachen wegen drohenden Verderbs oder wegen der Besorgnis wesentlicher Wertminderung (§ 1219 BGB; §§ 379, 388, 391, 437 HGB),

 

c)

von Sachen, die zur Hinterlegung nicht geeignet sind, im Fall des Verzugs des Gläubigers (§ 383 Abs. 1 BGB),

 

d)

von Sachen, die zur Hinterlegung nicht geeignet sind, im Fall des Verzugs des Gläubigers (§ 383 Abs. 1 BGB),

 

e)

von Sachen wegen des Erfüllungsverzugs beim Fixgeschäft gemäß § 376 HGB.

 

2.

Die nach den gesetzlichen Vorschriften etwa erforderliche Androhung des Verkaufs und die im Fall des § 966 BGB erforderliche Anzeige bei der zuständigen Behörde bleibt dem Auftraggeber überlassen.

 

3.

1Die zum Verkauf gestellten Sachen sind in ein Verzeichnis einzutragen, das den Bestimmungen des § 238 Nr. 4 entspricht. 2Die Versteigerungsbedingungen, die Zeit und den Ort der Versteigerung sowie die Art der Bekanntmachung hat der Auftraggeber zu bestimmen. 3Der Gerichtsvollzieher soll den Auftraggeber nötigenfalls darauf hinweisen, dass der Gegner den Verkauf nicht als für seine Rechnung geschehen anzuerkennen brauche, wenn er zu ungewöhnlichen oder den Umständen das Falles nicht angemessenen Bedingungen vorgenommen worden ist, z. B. unter Ausschluss der Gewährleistung. 4Bleibt die Bestimmung dem Gerichtsvollzieher überlassen, so erfolgt die Versteigerung ohne besondere Bedingungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für den Kauf gelten. 5Die Bekanntmachung erfolgt nach den Grundsätzen des § 143 Nr. 3, soweit sie erforderlich und ohne Gefährdung des Versteigerungszwecks ausführbar ist.

 

4.

1Von dem Versteigerungstermin sind der Auftraggeber und nach dessen Bestimmungen auch die Personen, für deren Rechnung der Verkauf erfolgt, zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung geschieht durch eingeschriebenen Brief, sofern der Auftraggeber nichts anderes angeordnet hat.

3Gold - und Silbersachen dürfen - vorbehaltlich einer anderen Bestimmung des Auftraggebers - auch unter dem Gold - und Silberwert zugeschlagen werden. 4Für die Versteigerung gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 240 Nr. 3 entsprechend. 5Die Versteigerung ist solange fortzusetzen, bis alle zum Verkauf stehenden Sachen angeboten sind, wenn nicht der Auftraggeber den früheren Schluss verlangt.

 

5.

1Das Protokoll muss den gesetzlichen Grund der Versteigerung angeben. 2Die Vorschriften des § 241 Nr. 1 finden entsprechende Anwendung. 3Die Bemerkung, dass die Sachen als Pfand angeboten werden, ist nur aufzunehmen, wenn der Fall des § 1219 BGB vorliegt.

 

6.

Der Erlös ist nach Abzug der Gerichtsvollzieherkosten ohne Verzug an den Auftraggeber abzuführen oder auf sein Verlangen für die von ihm bestimmten Personen zu hinterlegen.

 

7.

1Wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, Sachen, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, aus freier Hand zu veräußern (vgl. §§ 385, 1221 BGB; § 373 Abs. 2 HGB), so ist der Verkauf unter entsprechender Anwendung der §§ 148, 149 vorzunehmen. 2Die Sachen sind jedoch zum laufenden Preis zu verkaufen, sofern der Auftraggeber nichts anderes bestimmt hat.

 

8.

Nach den vorstehenden Bestimmungen ist auch die Veräußerung einer Aktie oder eines Anteilrechts im Auftrag einer Aktiengesellschaft in den Fällen der §§ 65, 226 Abs. 3 AktG sowie eines Geschäftsanteils in den Fällen der §§ 23, 27 GmbHG durchzuführen.

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