3. |
1Besteht die Zustellung in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks, so achtet der Gerichtsvollzieher darauf, dass ein ordnungsgemäßer Beglaubigungsvermerk vorhanden ist. 2Die Beglaubigung geschieht
3Für die Beglaubigung sind gemäß § 25 EGZPO auch in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommenen Erlaubnisinhaber (Kammerrechtsbeistände) zuständig, jedoch nicht Prozessagenten sowie Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 RBerG. |
4. |
1Bei der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids (§ 23 Buchstabe b) hat der Gerichtsvollzieher eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung auf Blatt 4 des Vordrucksatzes (Anlage 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977, BGBl. I S. 693) zu übergeben. 2Übergibt ihm der Antragsteller außerdem Blatt 5 des Vordrucksatzes, so verwendet der Gerichtsvollzieher als Abschrift dieses Blatt; in diesem Fall hat er - erforderlichenfalls nach Ergänzung durch den Ausfertigungsvermerk - nur die Vorderseite des Blattes 5 zu beglaubigen. 3Übergibt ihm der Antragsteller nur Blatt 4 des Vordrucksatzes, so händigt der Gerichtsvollzieher dem Antragsgegner mit der beglaubigten Abschrift des Blattes 4 ein Blatt mit Hinweisen des Gerichts aus (vgl. Anlage 4 zur GVO). |
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