1. |
1Stellt der Gerichtsvollzieher durch die Post zu, so übergibt er der Post die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks verschlossen in dem Umschlagvordruck nach Anlage 2 der ZustVV mit dem Auftrag, einen Postbediensteten des Bestimmungsorts mit der Zustellung zu beauftragen. 2Die Zustellung durch den Postbediensteten erfolgt sodann nach §§ 177 - 182 ZPO. |
4. |
Auf dem Umschlagvordruck nach Anlage 3 der ZustVV ist die Auftragsgebühr durch Postwertzeichen oder Freistempelabdrucke zu entrichten. |
5. |
Im Übrigen beachtet der Gerichtsvollzieher die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post. |
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