1.

Die Zwangsvollstreckung findet nach der ZPO insbesondere aus folgenden Schuldtiteln statt:

 

a)

aus Endurteilen und Vorbehaltsurteilen deutscher Gerichte, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind (§§ 704, 300, 301, 302 Abs. 3, 599 Abs. 3 ZPO),

 

b)

aus Arresten und einstweiligen Verfügungen (§§ 922, 928, 936 ZPO),

 

c)

aus den in § 794 Abs. 1 ZPO bezeichneten Entscheidungen und vollstreckbaren Urkunden.

 

2.

1Zu den im § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genannten Titeln gehören auch Entscheidungen, gegen welche die Beschwerde gegeben wäre, wenn sie von einem Gericht erster Instanz erlassen worden wären. 2Beispiele für beschwerdefähige Entscheidungen sind

 

a)

die Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO,

 

b)

die Anordnung der Rückgabe einer Sicherheit (§§ 109 Abs. 2, 715 ZPO),

 

c)

die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 887 ff. ZPO,

 

d)

das Zwischenurteil nach § 135 ZPO.

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