1. |
Die nach § 801 ZPO zulässigen landesrechtlichen Schuldtitel sind im gesamten Bereich deutscher Gerichtsbarkeit vollstreckbar (VO vom 15. April 1937 - RGBl. I S. 466 -). |
2. |
Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel, ob ein landesrechtlicher Schuldtitel vollstreckbar ist, so legt er ihn seiner vorgesetzten Dienststelle zur Prüfung der Vollstreckbarkeit vor. |
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