1.

Die nach § 801 ZPO zulässigen landesrechtlichen Schuldtitel sind im gesamten Bereich deutscher Gerichtsbarkeit vollstreckbar (VO vom 15. April 1937 - RGBl. I S. 466 -).

 

2.

Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel, ob ein landesrechtlicher Schuldtitel vollstreckbar ist, so legt er ihn seiner vorgesetzten Dienststelle zur Prüfung der Vollstreckbarkeit vor.

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