1. |
Alle Urkunden, welche die rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden, müssen spätestens bis zum Beginn der Vollstreckung zugestellt sein. |
2. |
Die Zwangsvollstreckung aus den folgenden Schuldtiteln darf nur beginnen, wenn der Titel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist:
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3. |
Die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind (§ 750 Abs. 3 ZPO). |
4. |
Die Zwangsvollstreckung aus der Niederschrift über die Einigung nach § 38 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. I S. 173) findet statt, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist. |
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