1.

Alle Urkunden, welche die rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden, müssen spätestens bis zum Beginn der Vollstreckung zugestellt sein.

 

2.

Die Zwangsvollstreckung aus den folgenden Schuldtiteln darf nur beginnen, wenn der Titel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist:

 

a)

Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a ZPO und nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunden (§ 798 ZPO);

 

b)

aus Kostenentscheidungen ausländischer Gerichte, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Ausführungsgesetze hierzu für vollstreckbar erklärt wurden, für die mit der Vollstreckungsklausel des Notars oder Notariatsverwalters versehenen Ausfertigungen seiner Kostenberechnungen (§ 155 KostO, § 58 Abs. 2 und 3 BNotO);

 

c)

aus der in § 68 Nr. 22 aufgeführten vom Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer bzw. Patentanwaltskammer ausgestellten vollstreckbaren Zahlungsaufforderung (§ 84 Abs. 2 BRAO, § 77 Abs. 2 PatAO).

 

3.

Die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind (§ 750 Abs. 3 ZPO).

 

4.

Die Zwangsvollstreckung aus der Niederschrift über die Einigung nach § 38 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. I S. 173) findet statt, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist.

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