1.

Bei der Berechnung einer Frist wird - sofern es sich nicht um Stundenfristen handelt – regelmäßig der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis (z. B. die Zustellung eines Schriftstückes) fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

 

2.

1Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. 2Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet regelmäßig mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in welchen der die Frist in Lauf setzende Zeitpunkt oder das Ereignis fällt. 3Sind z. B. bewegliche Sachen - die nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung versteigert werden dürfen (vgl. § 142 Nr. 3) - am Mittwoch, dem 13. Juli, gepfändet, so dürfen sie frühestens am Donnerstag, dem 21. Juli, versteigert werden.

4Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 5Ist z. B. ein Arrestbefehl am 31. März verkündet, so muss der Arrest spätestens am 30. April vollzogen werden (vgl. § 192 Nr. 3).

 

3.

1Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist regelmäßig mit Ablauf des nächsten Werktages.

2Bei der Berechnung von Stundenfristen werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. 3Fällt also das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so läuft die Frist vom Beginn des nächsten Werktages ab; hatte die Frist bereits vor dem Sonnabend oder Feiertag begonnen, so läuft sie erst mit dem Beginn des nächsten Wochentags weiter.

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