(1) 1Der Gerichtsvollzieher muss an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten. 2Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann dem Gerichtsvollzieher gestatten, das Geschäftszimmer an einem anderen Ort als dem des Amtssitzes zu unterhalten, wenn das Geschäftszimmer verkehrsgünstig in der Nähe des Amtssitzes eingerichtet wird und die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte und die Belange der Parteien nicht beeinträchtigt werden, insbesondere dem Land und den Parteien keine Mehrkosten entstehen. 3Mehrere Gerichtsvollzieher können sich zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließen.
(2) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das Geschäftszimmer durch ein an der Außenseite des Hauses in der Nähe des Hauseingangs anzubringendes Schild kenntlich zu machen, das den Namen des Gerichtsvollziehers enthalten und die Aufschrift "Gerichtsvollzieher" enthalten muss. 2Das Schild beschafft der Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten. 3Das Schild einer Bürogemeinschaft muss neben der Aufschrift "Gerichtsvollzieher" die Namen sämtlicher Gerichtsvollzieher, die Mitglieder der Bürogemeinschaft sind, enthalten.
(3) 1Das Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers muss für den Publikumsverkehr geeignet sein. 2Dementsprechend muss es mit einer für die ordentliche und schnelle Geschäftsführung erforderlichen Büroeinrichtung und den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften ausgestattet sein. 3Der Gerichtsvollzieher hat durch Einsatz geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel sicherzustellen, dass er während der Dienstzeiten des Amtsgerichts für die Verteilungsstelle und die Dienstaufsicht erreichbar ist. 4Ein von einem Gerichtsvollzieher verwendetes Kopiergerät muss Ablichtungen herstellen, die das Schriftstück in Originalgröße oder nur gering verkleinert wiedergeben und hinreichend fälschungssicher sind. 5Am Eingang zum Geschäftszimmer muss sich ein Briefeinwurf oder Briefkasten befinden.
(4) Der Gerichtsvollzieher hat Vorsorge zu treffen, dass eilige Aufträge unverzüglich an seinen Vertreter oder die Dienstbehörde gelangen können, falls er vom Geschäftszimmer abwesend oder sonst an der Erledigung der Aufträge verhindert ist.
(5) Der Gerichtsvollzieher hat mindestens zweimal in der Woche Sprechstunden abzuhalten, während derer er sich in seinem Geschäftszimmer aufhalten muss. Die Sprechstunden sind nach § 3 Satz 4 bekannt zu machen.
(6) 1Akten, Register, Kassenbücher und sonstige dienstliche Unterlagen hat der Gerichtsvollzieher im Geschäftszimmer aufzubewahren. 2Entsprechendes gilt für Unterlagen, die nach Landesrecht für die Geschäftsprüfung vorzubehalten sind; sonstige private Unterlagen dürfen in dem Geschäftszimmer nicht aufbewahrt werden. 3Der Gerichtsvollzieher oder im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter hat dafür Sorge zu tragen, dass zu Zwecken der Dienstaufsicht der Zugang zu dem Geschäftszimmer gewährleistet wird.