Die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, also gegebenenfalls auch aus einem 450 Euro übersteigenden Betrag, z. B. bei schwankenden Arbeitsentgelten, bei unvorhersehbarem Überschreiten (vgl. Beispiel 51a) oder bei Einmalzahlungen. Bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung sind die Rentenversicherungsbeiträge – bei mehreren Beschäftigungen insgesamt – mindestens aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro zu berechnen (vgl. 3.2.1).
Sofern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Monats beginnt oder endet oder die Krankenversicherung nur für Teile eines Monats besteht, sind die Beiträge nur für den entsprechenden Teilmonat zu zahlen. Entsprechendes gilt im Falle von Arbeitsunterbrechungen (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit). Dies bedeutet, dass wie bei sozialversicherungspflichtigen mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigungen auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen der allgemeine Beitragsberechnungsgrundsatz gilt, wonach Beiträge nach dem Beitragssatz von der Beitragsbemessungsgrundlage (Arbeitsentgelt) bis zur jeweiligen (abhängig von den maßgebenden Sozialversicherungstagen) anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben sind.
Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers in einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung gehört wie der Arbeitgeberbeitragsanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dies gilt auch für die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (§ 249b Satz 3 SGB V und § 172 Abs. 4 bzw. § 276a Abs. 2 SGB VI).
Die aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlenden Beiträge sind der Minijob-Zentrale im Beitragsnachweis anzuzeigen, und zwar
unter 6000 |
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, |
unter 0100 |
voller Beitrag zur Rentenversicherung (bei Rentenversicherungspflicht), |
unter 0500 |
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (bei Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI). |
Soweit in Übergangsfällen (vgl. B 7 und B 8), infolge der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen (vgl. B 2.2.2.1) oder infolge der Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. B 2.2.2.2) Pflichtbeiträge (nach den allgemeinen, für nicht geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen) anfallen, sind diese an die zuständige Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle abzuführen (vgl. E).
Die Rentenversicherungsbeiträge für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die in ihrer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, erhält die berufsständische Versorgungseinrichtung. Die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung kommt nur für berufsständische geringfügig entlohnte Beschäftigte in Frage, die entweder aufgrund einer nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommenen Beschäftigung kraft Gesetzes oder aufgrund einer vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen Beschäftigung wegen Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit (vgl. B 2.2.3.2.3 und B 2.2.4.3) dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig sind. Sofern es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht um eine von der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasste (berufsfremde) rentenversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, erhält hingegen die Deutsche Rentenversicherung über die Minijob-Zentrale (vgl. E) die Rentenversicherungsbeiträge.