Fortsetzung von Beispiel 51a

Der Arbeitgeber bittet die Raumpflegerin Ende Juni 2013 erneut wider Erwarten, vom 01.07. bis zum 31.07.2013 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat Juli 2013 auf monatlich 2.000 Euro. Ab 01.08.2013 werden wieder laufend 380 Euro monatlich gezahlt.

Die Raumpflegerin wird vom 01.07. bis 31.07.2013 versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2013 bis 31.12.2013) die seit dem 01.01.2013 maßgebende Entgeltgrenze von 450 Euro übersteigt und innerhalb des Zeitjahres (01.08.2012 bis 31.07.2013) bereits in den Monaten November und Dezember 2012 ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze vorgelegen hat. Im Monat Juli 2013 liegt somit kein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze mehr vor. Ab 01.08.2013 liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der dauerhaften Reduzierung bzw. Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts auf 380 Euro) neu angestellten Jahresbetrachtung 450 Euro nicht übersteigt. In der Rentenversicherung ergibt sich ab diesem Zeitpunkt allerdings Versicherungspflicht, weil die bestandsgeschützte Versicherungsfreiheit aufgrund der zwischenzeitlich mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung dauerhaft außer Kraft gesetzt worden ist. Der Arbeitnehmer kann sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Bis 30.06.2013:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6  5  0  0
Vom 01.07.2013 bis 31.07.2013:
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1  1  1  1
Ab 01.08.2013:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6  1  0  0

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