Als Ausgleich für die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit hat der Gesetzgeber für kleine bis mittlere Betriebe – bei Mutterschaftsleistungen für alle Betriebe – eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen vorgesehen (§ 1 Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG). Für geringfügige Beschäftigungen ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung grundsätzlich die zuständige Stelle für den Ausgleich dieser Arbeitgeberaufwendungen, unabhängig davon, ob und bei welcher Krankenkasse eine Krankenversicherung durchgeführt wird. Nähere Einzelheiten sind im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund zum AAG vom 21. Dezember 2005 sowie im Ergänzungsrundschreiben vom 13. Februar 2006 geregelt.
Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch gesonderte Umlagen (für U1 und U2) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Der Umlagesatz für die U1 wird für die Entgeltzahlung bei Arbeitsunfähigkeit erhoben; für eine kurzfristige Beschäftigung fällt er nur dann an, wenn die Beschäftigung länger als vier Wochen dauert. Der Umlagesatz für die U2 wird für Mutterschaftsleistungen erhoben; kurzfristige Beschäftigungen sind hier uneingeschränkt umlagepflichtig. Der Umlagesatz für die U1 beträgt für geringfügig Beschäftigte 0,7 Prozent bei einem Erstattungssatz von 80 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen. Der Umlagesatz für die U2 beträgt 0,14 Prozent bei einem Erstattungsbetrag für die erstattungsfähigen Aufwendungen von 100 Prozent.
Für Personen, die aufgrund der Bestandsschutzregelung über den 31. März 2003 bzw. über den 31. Dezember 2012 hinaus der Krankenversicherungspflicht unterliegen (vgl. B 7.1.1 und B 8.1.1), ist die Krankenkasse zuständig, bei der der Beschäftigte versichert ist. Für diese Personen gelten die Umlage- und Erstattungssätze der zuständigen Krankenkasse und nicht die der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. Wird in diesen Bestandsschutzfällen von dem möglichen Befreiungsrecht zur Krankenversicherung Gebrauch gemacht oder tritt – in den Fällen des § 7 Abs. 3 SGB V – eine vorrangige Familienversicherung ein, endet die Wirkung der Bestandsschutzregelung. Damit liegt von diesem Zeitpunkt an krankenversicherungsrechtlich eine geringfügige entlohnte Beschäftigung vor; dieser Umstand zieht für das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung nach sich.