(1) Die Anmeldung muss enthalten:

 

1.

einen Antrag auf Eintragung (§ 4),

 

2.

Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4),

 

3.

die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes den flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 7) und

 

4.

die Angabe der Erzeugnisse (§ 8).

 

(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:

 

1.

eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 9),

 

2.

einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes,

 

3.

die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 8),

 

4.

die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6),

 

5.

Angaben zum Vertreter (§ 5 Abs. 5),

 

6.

eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität (§ 10).

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