(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.

 

(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf.

 

(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,

 

1.

einer Vereinbarung oder einem Beschluß im Sinne der §§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 oder § 29 beizutreten oder

 

2.

sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder

 

3.

in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.

 

(4) Es ist verboten, einem anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Advolux enthalten. Sie wollen mehr?