(1) 1Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. 2Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Vom 07.11.2001 bis 27.11.2003:
(1) 1Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. 2Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
(1) 1Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. 2Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft.
(2) 1Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden von den Beschlußabteilungen getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gebildet werden. 2Im übrigen regelt der Präsident die Verteilung und den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Vom 07.11.2001 bis 27.11.2003:
(2) 1Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden von den Beschlußabteilungen getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gebildet werden. 2Im übrigen regelt der Präsident die Verteilung und den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
(2) 1Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden von den Beschlußabteilungen getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft gebildet werden. 2Im übrigen regelt der Präsident die Verteilung und den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft.
(3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden.
(4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlußabteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder ein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.