Ab dem 1.11.2008 geltende Fassung

Bis zum 31.10.2008 geltende Fassung

Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute

Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute

4. Maßnahmen in besonderen Fällen

4. Maßnahmen in besonderen Fällen

 

§ 46c Berechnung von Fristen

Die nach den §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.

§ 46c Berechnung von Fristen

Die nach den §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung und nach § 32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.

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