(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[1] [Bis 26.06.2020: Innern] wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[2] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium der Justiz] und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die in die Formblätter aufzunehmenden Angaben zu erlassen.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[3] [Bis 26.06.2020: Innern] im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[4] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium der Justiz] und mit Zustimmung des Bundesrates.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Advolux enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen