(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwirken beim Verfahren.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Pläne:
1. |
Landschafts- und Grünordnungspläne, |
2. |
Landschaftsrahmenpläne, |
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