Verkehrsanlagen umfassen:
1. |
Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 2 Nummer 11, |
2. |
Anlagen des Schienenverkehrs, |
3. |
Anlagen des Flugverkehrs. |
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