(1) 1Unternehmen sind auf Antrag als sachverständige Stellen zuzulassen, wenn sie

 

1.

nachweisen, dass sie über mindestens drei Prüferinnen und Prüfer verfügen, die

 

a)

aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,

 

b)

zuverlässig sind,

 

c)

bei ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen hinsichtlich der zu prüfenden Einleitung und Abwasseranlage besteht,

 

2.

Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, insbesondere

 

a)

den für den jeweiligen Prüfbereich erforderlichen Prüfumfang und die Prüftiefe,

 

b)

die Methode der Mängelbewertung,

 

c)

die aus Mängeln zu ziehenden Schlussfolgerungen,

 

3.

den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250.000 Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.

2Unter den Voraussetzungen des Satz 1 können auch selbständige organisatorische Einheiten von Unternehmen zugelassen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

 

(2) Die sachverständigen Stellen haben

 

1.

der Zulassungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung weitere Unterlagen nachzureichen,

 

2.

stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,

 

3.

die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten,

 

4.

die Prüftagebücher der Zulassungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

 

(3) Die sachverständigen Stellen haben sicherzustellen, dass

 

1.

die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik beachtet werden,

 

2.

die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben,

 

3.

die Prüferinnen und Prüfer keine Prüfungen vornehmen, wenn

 

a)

die Voraussetzungen für die Aufnahme ihrer Prüftätigkeit nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind,

 

b)

sie die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

 

(4) 1Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. 2Eine befristete Zulassung ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiter vorliegen. 3Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. 5Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 6Zulassungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 1, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und diese Feststellung im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wird.

 

(5) 1Die Zulassung erlischt

 

1.

durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Zulassungsbehörde,

 

2.

wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als drei Prüferinnen und Prüfer verfügt,

 

3.

mit der Auflösung der sachverständigen Stelle.

2§ 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

 

(6) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Zulassung auch widerrufen werden kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.

[1] § 4 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). .

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