Normenkette
BGB § 575
Verfahrensgang
LG Berlin II (Urteil vom 06.03.2024; Aktenzeichen 37 O 219/23) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 06.03.2024, Aktenzeichen 37 O 219/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 6.708,24 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 06.03.2024, Aktenzeichen 37 O 219/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, der folgenden Inhalt hat:
"I. Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Mieträume sowie ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu den Nutzern der Mieträume zusteht.
1. Die Rüge der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts geht ins Leere. Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass sich das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht für zuständig gehalten hat (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 513 ZPO, Rn. 6).
2. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist spätestens durch die in der Klageschrift erklärte ordentliche Kündigung, die der Beklagten nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 14.11.2023 am 31.03.2023 im Parteibetrieb zugestellt worden ist, zum 30.09.2023 wirksam beendet worden (§ 580 a Abs. 2 BGB), so dass es auf die Frage, ob die in Ziffer 2.1 des Vertrags geregelte Befristung des Mietvertrags von den Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 575 BGB und insbesondere dem tatsächlichen Eintritt der im Vertrag aufgelisteten Befristungsgründe abhängig war und deshalb schon am 30.09.2022 wegen Fristablaufs geendet hat, nicht mehr ankommt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten finden auf den streitgegenständlichen Vertrag die Kündigungsschutzvorschriften der §§ 573 ff. BGB keine Anwendung; die Klägerin benötigte deshalb weder einen berechtigten Grund zur Kündigung nach § 573 BGB noch stand der Beklagten aus Härtegründen ein Recht zum Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung nach § 574 BGB zu.
a. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Mietverhältnis nicht um ein Wohnraummietverhältnis im Sinne des § 549 Abs. 1 BGB handelt, sondern um ein Mietverhältnis über andere Räume gemäß § 578 Abs. 2 BGB.
Entscheidend für die Einordnung eines Mietverhältnisses als Wohnraummietverhältnis im Sinne des § 549 Abs. 1 BGB ist nicht die Bezeichnung des Vertrags durch die Vertragsparteien oder ein etwaiger Wille der Beteiligten, sondern der Zweck, den der Mieter nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien mit der Anmietung vertragsgemäß verfolgt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07 -, Rn. 11, juris; Urteile vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18 -, BGHZ 223, 290, Rn. 21; vom 13. Januar 2021 - VIII ZR 66/19 -, Rn. 23, juris, und vom 13. Januar 2021 - VIII ZR 58/20 -, Rn. 18, juris; Schmidt-Futterer/Fervers, 16. Aufl. 2024, BGB vor § 535, Rn. 15, beck-online m.w.N.).
Wohnraummiete liegt danach (nur) vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18 -, a.a.O.; Schmidt-Futterer/Fervers, a.a.O.). Ob die vermieteten Räume tatsächlich zum Wohnen geeignet und letztlich auch (von Dritten) zu Wohnzwecken genutzt werden, spielt dagegen für die Einordnung als Wohnraummietverhältnis keine Rolle.
Welchen Zweck die Parteien des jeweiligen Vertragsverhältnisses verfolgen, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der vertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - VIII ZR 58/20 -, Rn. 19, juris). Ist die Vertragspartei auf Mieterseite - wie im vorliegenden Fall - eine juristische Person, bedarf es jedoch in der Regel schon keiner weitergehenden Auslegung des Vertrages, weil eine juristische Person schon begrifflich weder selbst wohnen noch nahe Angehörige haben kann, so dass auch der Vertragszweck nicht auf die Erfüllung eigener Wohnbedürfnisse gerichtet sein kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07 -, Rn. 12, juris; Schmidt-Futterer/Fervers, a.a.O., Rn. 16, beck-online; Schmidt-Futt...