Die Klage gemäß § 826 BGB ist eine Leistungsklage, die auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und gegebenenfalls auf Titelherausgabe und Schadensersatz gerichtet ist.
Weil mit ihr in formelle und ggf. materielle Rechtskraft zugunsten der materiellen Gerechtigkeit eingegriffen wird, ist sie nur in krassen Ausnahmefällen zulässig. Grundsätzlich ist die Rechtssicherheit vorrangig gegenüber der materiellen Gerechtigkeit.
Die Klage aus § 826 BGB führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wie bei der Restitutions- oder Nichtigkeitsklage. Sie durchbricht jedoch die Rechtskraft. Hierin unterscheidet sie sich auch von der Vollstreckungsgegenklage, die als prozessuale Gestaltungsklage lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt. Die Vollstreckungsgegenklage stützt sich auf rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, in der sie hätten geltend machen müssen, entstanden sind. Solche Einwendungen sind bei Versäumnisurteilen und Vollstreckungsbescheiden zulässig, wenn sie bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr geltend gemacht werden konnten, § 767 Abs. 2 ZPO.
Beruht der Titel aber auf nachlässiger Prozessführung, scheidet eine Korrektur über § 826 BGB aus (Hessisches LAG, 15.9.2008, 16 Sa 839/08).
Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
Die Klage ist zulässig, wenn die klägerische Partei Umstände vortragen kann, nach denen in sittenwidriger Weise ein objektiv falscher vollstreckbarer Titel erschlichen wurde oder ein erkannt sachlich unrichtiger Titel in besonders schwerwiegender Weise sittenwidrig ausgenutzt wird.
Die Klage aus § 826 BGB ist begründet, wenn der Titel objektiv unrichtig ist. Hierfür trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast. Die Unrichtigkeit darf nicht auf nachlässiger Prozessführung beruhen.
Der Gläubiger muss des Weiteren die Unrichtigkeit des Titels kennen. Aus § 826 BGB ergibt sich, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegen muss.
Schließlich muss der Titel sittenwidrig erschlichen worden sein.
Der Gläubiger hat im Vorprozess auf Zeugen dahingehend Einfluss genommen, dass diese falsch ausgesagt haben und der Titel auf dieser Falschaussage beruht.
Es genügt aber auch, wenn der - zwar nicht erschlichene, aber als unrichtig erkannte - Titel in sittenwidriger Weise ausgenutzt wird.
Im Vorprozess ist übersehen worden, dass die Klageforderung bereits per Scheck beglichen war. Eine spätere Vollstreckung aus dem Zahlungstitel stellt bei nachträglicher Kenntnis ein sittenwidriges Ausnutzen des Titels dar.
Es empfiehlt sich, einen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen, um zu verhindern, dass bis zu einer Entscheidung über die Klage die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Hierbei handelt es sich um einen Antrag nach § 769 ZPO in analoger Anwendung, für den ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, sobald eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt worden ist. Die Zwangsvollstreckung muss für das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses noch nicht begonnen haben. Sie darf aber auch noch nicht beendet sein. Eine Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO ist erforderlich, insbesondere bezüglich der Dringlichkeit.
Das Gericht entscheidet nach seinem Ermessen über die vorläufige Einstellung durch Beschluss. In der Regel erfolgt die vorläufige Einstellung gegen Sicherheitsleistung, nur ausnahmsweise bei einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners ohne Sicherheitsleistung.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.