Kurzbeschreibung
Arbeitsgerichtsprozess: Mögliche Erwiderung des beklagten Arbeitgebers im Kündigungsschutzverfahren wegen betriebsbedingter Kündigung.
Grundsätze
Für Kündigungsverfahren gilt die besondere Prozessförderungspflicht. Diese Verfahren sind vorrangig zu erledigen. Die Güteverhandlung soll bereits innerhalb von 2 Wochen nach Klageerhebung stattfinden, § 61a Abs. 1 und 2 ArbGG.
Zugleich bestimmt der Vorsitzende bei Scheitern der Güteverhandlung den Termin zur streitigen Verhandlung, § 54, § 56, § 57 ArbGG.
Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist von mindestens 2 Wochen, im Einzelnen unter Beweisantritt schriftlich auf die Klage zu erwidern, wenn er noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat, § 61a Abs. 3 ArbGG.
Sodann setzt der Vorsitzende dem Kläger eine angemessene Frist von mindestens 2 Wochen zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung, § 61a Abs. 4 ArbGG.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.
Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Ablauf dieser Fristen vorgebracht, lässt das Gericht sie nur zu, wenn dies nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Über die Folgen der Versäumung belehrt das Gericht die Parteien, § 61a Abs. 5 und 6 ArbGG.
Klageerwiderung bei betriebsbedingter Kündigung
An das
Arbeitsgericht ...
...
...
per beA
In dem Rechtsstreit
des ...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
die ..., gesetzlich vertreten durch ...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: ...
bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten für die Beklagte und werden beantragen,
die Klage abzuweisen.
Begründung:
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt.
Die Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung treffen müssen, die Zahl der Arbeitskräfte entsprechend dem vorhandenen Auftragsbestand zu reduzieren. Diese unternehmerische Entscheidung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte musste einen erheblichen Auftragsmangel verzeichnen. Hatte sie im vergangenen Jahr noch einen Auftragsbestand von ..., beträgt der Auftragsbestand jetzt nur noch ... . Es sind Marktveränderungen eingetreten, die kurz- und mittelfristig keine Besserung der Auftragslage erwarten lassen.
Der Auftragsmangel hat folgende außerbetriebliche Ursachen: ...
Dazu kommen folgende innerbetriebliche Ursachen: ...
Die Beklagte hat keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Kläger. Der Kläger wurde als ... eingestellt und führte folgende Arbeiten aus: ...
Der Umfang dieser Arbeitsleistungen ist zurückgegangen. Bis zum Zeitpunkt ... benötigte die Beklagte immerhin ... Arbeitnehmer, um diese Arbeitsleistungen zu erbringen. Da der Auftragsbestand zurückgegangen ist, kann die Arbeit jetzt von nur noch ... Arbeitnehmern erledigt werden.
Alternativ
Im Betrieb der Beklagten gilt die ...-Stunden-Woche. Die Beklagte beschäftigt insgesamt ... Arbeitnehmer. Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten stehen insgesamt ... Betriebsstunden zur Verfügung.
Aufgrund des oben beschriebenen zurückgegangenen Auftragsbestandes sind nunmehr nur noch ... Stunden erforderlich.
Die Beklagte traf deshalb die unternehmerische Entscheidung, dem Rückgang des Auftragsbestandes durch Abbau des Personalbestandes Rechnung zu tragen.
Die Kündigung war mithin durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Der Beklagten ist es auch nicht möglich, andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet zu treffen, um die betriebliche Lage zu verbessern. ...
Die Beklagte hat eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt. Sie hat in die soziale Auswahl alle Arbeitnehmer einbezogen, die dem Betrieb länger als 6 Monate angehören und deren Arbeitsverhältnisse ordentlich gekündigt werden können.
In die soziale Auswahl waren folgende Arbeitnehmer einzubeziehen, die mit dem Kläger horizontal vergleichbar sind: ...
Bei der sozialen Auswahl hat die Beklagte die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten der betroffenen Arbeitnehmer und eine evtl. vorliegende Schwerbehinderung berücksichtigt.
Der ... Jahre alte Arbeitnehmer ... ist seit ... als ... bei der Beklagten beschäftigt. Er ist ledig/verheiratet/geschieden und hat folgende Unterhaltsverpflichtungen ...
...
Der Arbeitnehmer ist nicht schwerbehindert.
Bei Anwendung dieser Auswahlmerkmale ergab sich für die Beklagte nach sozialen Gesichtspunkten folgende Reihenfolge : ...
Lediglich der Arbeitnehmer ... ist gegenüber dem Kläger sozial nachrangig.
Der Arbeitnehmer ... ist jedoch aus der sozialen Auswahl auszunehmen, weil seine Weiterbeschäftigung wegen sein...