Kurzbeschreibung
Arbeitsprozess: Mögliche Erwiderung des beklagten Arbeitgebers auf eine Kündigungsschutzklage wegen personenbedingter Kündigung.
Grundsätze
Für Kündigungsverfahren gilt die besondere Prozessförderungspflicht. Diese Verfahren sind vorrangig zu erledigen. Die Güteverhandlung soll bereits innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden, § 61a Abs. 1 und 2 ArbGG.
Zugleich bestimmt der Vorsitzende bei Scheitern der Güteverhandlung den Termin zur streitigen Verhandlung, § 54, § 56, § 57 ArbGG.
Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen, im Einzelnen unter Beweisantritt schriftlich auf die Klage zu erwidern, wenn er noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat, § 61a Abs. 3 ArbGG.
Sodann setzt der Vorsitzende dem Kläger eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung, § 61a Abs. 4 ArbGG.
Rechtsanwälte haben seit dem 01.01.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.
Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Ablauf dieser Fristen vorgebracht, lässt das Gericht sie nur zu, wenn dies nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Über die Folgen der Versäumung belehrt das Gericht die Parteien, § 61a Abs. 5 und 6 ArbGG.
Klageerwiderung bei personenbedingter Kündigung
An das
Arbeitsgericht ...
...
...
per beA
In dem Rechtsstreit
des ...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
die ..., gesetzlich vertreten durch ...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: ...
bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten für die Beklagte und werden beantragen,
die Klage abzuweisen.
Begründung:
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kündigung aus personenbedingten Gründen gerechtfertigt.
Der Kläger ist an ... erkrankt. Er war daher in den vergangenen Jahren häufig längere Zeit arbeitsunfähig krank. Im Jahr ... hat der Kläger krankheitsbedingt an folgenden Tagen ..., mithin an insgesamt ... Arbeitstagen, gefehlt. Im Jahr ... war der Kläger an folgenden Tagen krank ... und hat insgesamt an ... Tagen krankheitsbedingt gefehlt. Seit dem ... ist der Kläger fortlaufend krank.
Beweis: |
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – Anlage 1 |
Es ist nicht absehbar, wann der Kläger wieder arbeitsfähig sein wird. Er hat am ... nach entsprechender Anfrage erklärt,
...
Sein behandelnder Arzt könne nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls wann er wieder arbeiten könne.
Die Beklagte kann den Kläger nicht länger weiterbeschäftigen. Sie muss entweder eine Ersatzkraft einstellen oder die bisher von dem Kläger verrichteten Arbeiten durch fremde Unternehmen ausführen lassen. Die damit verbundenen erheblichen Mehrkosten kann die Beklagte nicht tragen. Ein Einsatz des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz ist nicht möglich.
Der Betriebsrat ist zur Kündigung gehört worden. Er hat der Kündigung nicht widersprochen.
Alternativ
Er hat der Kündigung zugestimmt.
Alternativ
Er hat zur Kündigung wie folgt Stellung genommen: ...
Beweis: |
Schreiben des Betriebsrates vom ... - Anlage 2 |
(elektronisch signiert) ............ |
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin |
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