Kurzbeschreibung

Diese Vorlage ist auszuwählen, wenn ein Kostenfestsetzungsantrag gem. §§ 103, 104 ZPO gegen den Gegner im Fall des eigenen Obsiegens erstellt werden soll. Die Kosten werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt. Bei teilweisem Obsiegen ist ein sog. Kostenausgleichungsantrag zu stellen. Dabei werden wie nach § 106 ZPO die Gesamtkosten berechnet und entsprechend der im Urteil oder Vergleich festgelegten Kostenquote verteilt.

Kostenfestsetzungsantrag gegen Gegner

  Berlin, den ...

Amtsgericht Berlin-Spandau

Altstädter Ring 7

13597 Berlin

per beA

Aktenzeichen:

Kostenfestsetzungsantrag

In Sachen ... ./. ...

beantrage ich,

  • die dem Antragsteller erstattungsfähigen Kosten gemäß der nachstehenden Kostenberechnung nach § 104 ZPO festzusetzen,
  • auszusprechen, dass der sich hieraus ergebende Betrag mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Antragstellung zu verzinsen ist,
  • dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen. Alle gezahlten Gerichtskosten und Gebühren sollen hinzugesetzt, alle nicht verbrauchten Gerichtskosten und Gebühren erstattet werden.

Berechnet nach den Vorschriften des RVG:

Gegenstandswert: … EUR

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG) Gebührensatz 1,3[1] … EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG Gebührensatz 1,2 … EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG Gebührensatz 1,0 … EUR
Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7001, 7002 VV RVG … EUR
Dokumentenpauschale für Ablichtungen gem. Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG … EUR
Ablichtungen/Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG  
(... Seiten)[2] … EUR
Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG[3]  
… gefahrene Kilometer x 0,42 EUR … EUR
Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG[4]  
für … Stunden Abwesenheit … EUR
Sonstige verauslagte Kosten gem. Beleg … EUR
Gesamt netto … EUR
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG[5] … EUR
Gesamt … EUR

Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht/besteht nicht.

(elektronisch signiert)

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

[1] Die Verfahrensgebühr ist ungekürzt in Ansatz zu bringen, wenn im Urteil der Gegner nur zur Zahlung des nicht anrechenbaren Teils der vorgerichtlichen Gebühren des Mandanten (0,65 + Postpauschale + Mehrwertsteuer) verurteilt wurde. Beträgt im Urteil der Gebührensatz für die vorgerichtliche Tätigkeit 1,3, ist dieser im nachfolgenden Kostenfestssetzungsverfahren entsprechend den Anrechnungsvorschriften auf 0,65 zu reduzieren.
[2] Dabei können für die ersten 50 Seiten je 0,50 EUR, für jede weitere Seite 0,15 EUR berechnet werden.
[3] Die Fahrtkosten sind nur im Rahmen von § 91 ZPO vom Gegner zu tragen bzw. bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen.
[4] Das Abwesenheitsgeld ist nur im Rahmen von § 91 ZPO vom Gegner zu tragen bzw. bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen.
[5] Die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist nur bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten zu beantragen, ansonsten ist die Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig und direkt gegenüber dem Mandanten geltend zu machen.

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