Betriebsvermögen

Wesentliche Betriebsgrundlagen sind auch ohne eine entsprechende Widmung stets als notwendiges Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art zu behandeln (→BFH vom 14.3.1984 - BStBl II S. 496). Der Annahme notwendigen Betriebsvermögens des Betriebs gewerblicher Art steht nicht entgegen, dass sich das Wirtschaftsgut räumlich im hoheitlichen Bereich der Trägerkörperschaft befindet (→BFH vom 27.6.2001 - BStBl II S. 773). Die Annahme von Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Wirtschaftsgut zum Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft gehört; dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs gewerblicher Art darstellt (→BFH vom 17.5.2000 - BStBl 2001 II S. 558).

Angemessene Eigenkapitalausstattung

BFH vom 9.7.2003 - BStBl 2004 II S. 425.

Eigenkapitalausstattung und Darlehensgewährung

BFH vom 1.9.1982 - BStBl 1983 II S. 147.

Einkunftsart

Einkünfte eines Betriebs gewerblicher Art stellen stets gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 EStG dar. Das gilt auch im Fall der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art (→BFH vom 1.8.1979 - BStBl II S. 716).

Kapitalertragsteuer

Zur Kapitalertragsteuer auf Leistungen eines mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebs gewerblicher Art bzw. auf den Gewinn eines Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 7b und 7c, § 43a Abs. 1 Nr. 5 und 6 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a und b EStG, die zu einer beschränkten Steuerpflicht der Trägerkörperschaft nach § 2 Nr. 2 KStG mit abgeltendem Steuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) führt →BMF vom 11.9.2002 - BStBl I S. 935.

Konzessionsabgaben

Zur Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben →BMF vom 9.2.1998 - BStBl I S. 209 und vom 27.9.2002 - BStBl I S. 940.

Miet- oder Pachtverträge

Die fiktive Verselbständigung des Betriebs gewerblicher Art im Rahmen der Einkommensermittlung lässt grundsätzlich auch die steuerliche Berücksichtigung von Miet- und Pachtvereinbarungen des Betriebs gewerblicher Art mit seiner Trägerkörperschaft zu. Miet- oder Pachtverträge zwischen der juristischen Person des öffentlichen Rechts und ihrem Betrieb gewerblicher Art können allerdings im Hinblick auf den Besteuerungszweck des § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, soweit Wirtschaftsgüter überlassen werden, die für den Betrieb gewerblicher Art eine wesentliche Grundlage bilden (→BFH vom 14.3.1984 - BStBl II S. 496). Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut - wie z.B. eine öffentliche Straßenfläche - zum Hoheitsbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört und die Annahme von Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art ausscheidet (→BFH vom 17.5.2000 - BStBl 2001 II S. 558).

Rechnungsprüfung

Angemessene Aufwendungen eines Betriebs gewerblicher Art für gesetzlich vorgesehene Rechnungs- und Kassenprüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der Trägerkörperschaft sind als Betriebsausgaben abziehbar (→BFH vom 28.2.1990 - BStBl II S. 647).

Steuerrechtssubjekt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG

Die Trägerkörperschaft ist Steuerrechtssubjekt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG wegen jedes einzelnen von ihr unterhaltenen Betriebs gewerblicher Art. Für jeden einzelnen Betrieb gewerblicher Art ist das Einkommen gesondert zu ermitteln und die Körperschaftsteuer gesondert gegen die Trägerkörperschaft festzusetzen (→BFH vom 13.3.1974 - BStBl II S. 391, vom 8.11.1989 - BStBl 1990 II S. 242 und vom 17.5.2000 - BStBl 2001 II S. 558).

Überführung von Wirtschaftsgütern

Werden Wirtschaftsgüter in einen anderen Betrieb gewerblicher Art derselben Trägerkörperschaft überführt, ist dieser Vorgang infolge der fiktiven Verselbständigung des rechtlich unselbständigen Betriebs gewerblicher Art im Rahmen der Einkommensermittlung als vGA des abgebenden sowie als verdeckte Einlage bei dem aufnehmenden Betrieb zu berücksichtigen (→BFH vom 24.4.2002 - BStBl 2003 II S. 412).

Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen dem rechtlich unselbständigem Betrieb gewerblicher Art und seiner Trägerkörperschaft sind aufgrund der fiktiven Verselbständigung des Betriebs gewerblicher Art im Rahmen der Einkommensermittlung steuerlich grundsätzlich zu berücksichtigen, zur Ausnahme bei Miet- und Pachtverträgen über wesentliche Betriebsgrundlagen →Miet- oder Pachtverträge.

Aufgrund der engen Beziehung zwischen Trägerkörperschaft und rechtlich unselbständigem Betrieb gewerblicher Art sind für eine steuerliche Anerkennung der Vereinbarungen die für beherrschende Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft geltenden Grundsätze maßgebend. Soweit bei der Ermittlung des Einkommens Minderungen des dem Betrieb gewerblicher Art zuzuordnenden Vermögens zugunsten des übrigen Vermögens der Trägerkörperschaft zu beurteilen sind, ist das Einkommen so zu ermitteln, als ob der Betrieb gewerblicher Art ein selbständiges Steuersubjekt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und die Trägerkörperschaft deren Alleingesellschafter ist (→BFH vom 3.2.1993 - BStBl II S...

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