I. Grundsätze
Auslegung von Vereinbarungen
Zur Auslegung von Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusammenhang mit einer Pensionszusage →BMF vom 28.8.2001 - BStBl I S. 594.
Betriebe gewerblicher Art
Eine vGA kann auch bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorliegen (→BFH vom 29.5.1968 - BStBl II S. 692, vom 13.3.1974 - BStBl II S. 391 und vom 10.7.1996 - BStBl 1997 II S. 230). Zum Verhältnis zwischen dem Betrieb gewerblicher Art und der Trägerkörperschaft → H 33 Vereinbarungen.
Dauerschuldverhältnisse
→zivilrechtliche Wirksamkeit.
Destinatäre
Destinatäre einer Stiftung haben kein mitgliedschaftliches oder mitgliedschaftsähnliches Verhältnis zur Stiftung (→BFH vom 22.9.1959 - BStBl 1960 III S. 37).
Genossenschaften
Eine vGA kann auch bei Genossenschaften vorliegen →BFH vom 11.10.1989 - BStBl 1990 II S. 88 und → R 70 Abs. 13.
Korrektur innerhalb oder außerhalb der Steuerbilanz
→BMF vom 28.5.2002 - BStBl I S 603.
Mündliche Vereinbarung
Wer sich auf die Existenz eines mündlich abgeschlossenen Vertrags beruft, einen entsprechenden Nachweis aber nicht führen kann, hat den Nachteil des fehlenden Nachweises zu tragen, weil er sich auf die Existenz des Vertrags zur Begründung des Betriebsausgabenabzugs beruft (→BFH vom 29.7.1992 - BStBl 1993 II S. 247.)
→zivilrechtliche Wirksamkeit.
Nichtkapitalgesellschaften und vGA
Die Annahme einer vGA setzt voraus, dass der Empfänger der Ausschüttung ein mitgliedschaftliches oder mitgliedschaftsähnliches Verhältnis zur ausschüttenden Körperschaft hat (→BFH vom 13.7.1994 - BStBl 1995 II S. 198). Entscheidend für eine vGA ist ihre Veranlassung durch das mitgliedschaftliche oder mitgliedschaftsähnliche Verhältnis. Aus diesem Grund kann eine vGA auch vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Ausschüttung das mitgliedschaftliche oder mitgliedschaftsähnliche Verhältnis noch nicht oder nicht mehr besteht (→BFH vom 24.1.1989 - BStBl II S. 419).
Realgemeinden und Vereine
Eine vGA kann auch bei Realgemeinden und Vereinen vorliegen (→BFH vom 23.9.1970 - BStBl 1971 II S. 47).
Tatsächliche Durchführung von Vereinbarungen
Das Fehlen der tatsächlichen Durchführung ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Vereinbarung nicht ernstlich gemeint ist. Leistungen der Gesellschaft an ihren Gesellschafter aufgrund einer nicht ernstlich gemeinten Vereinbarung führen zu vGA (→BFH vom 28.10.1987 - BStBl 1988 II S. 301 und vom 29.7.1992 - BStBl 1993 II S. 247).
Tatsächliche Handlungen
Eine vGA setzt nicht voraus, dass die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf einer Rechtshandlung der Organe der Kapitalgesellschaft beruht. Auch tatsächliche Handlungen können den Tatbestand der vGA erfüllen (→BFH vom 14.10.1992 - BStBl 1993 II S. 352).
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Eine vGA kann auch bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit vorliegen (→BFH vom 14.7.1976 - BStBl II S. 731).
Zivilrechtliche Wirksamkeit
Verträge mit beherrschenden Gesellschaftern müssen zivilrechtlich wirksam sein, um steuerlich anerkannt zu werden. Eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist ein evtl. bestehendes Schriftformerfordernis (→BFH vom 17.9.1992 - BStBl 1993 II S. 141).
Rechtsgeschäfte, welche der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form ermangeln, sind gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Der Mangel einer durch Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form hat gemäß § 125 Satz 2 BGB "im Zweifel" gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. Maßgeblich für die Beurteilung der zivilrechtlichen Wirksamkeit ist, ob die Einhaltung der Schriftform Gültigkeitsvoraussetzung für den geänderten Vertrag sein soll (konstitutive Schriftform) oder ob der Inhalt des Vertrags lediglich zu Beweiszwecken schriftlich niedergelegt werden soll (deklaratorische Schriftform). Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer GmbH bedürfen gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG der notariellen Beurkundung. Die Befreiung eines Alleingesellschafters vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Gestattung im Gesellschaftsvertrag und der Eintragung im Handelsregister. Wird die Befreiung erst nach Abschluss von In-sich-Geschäften in der Satzung geregelt und ins Handelsregister eingetragen, sind diese als nachträglich genehmigt anzusehen. Das steuerliche Rückwirkungsverbot steht dem dann nicht entgegen, wenn den In-sich-Geschäften klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen (→BFH vom 17.9.1992 - BStBl 1993 II S. 141 und vom 23.10.1996 - BStBl 1999 II S. 35).
Miet- und Pachtverträge bedürfen nicht notwendig der Schriftform (§§ 550, 578, 581 BGB). Grundstückskaufverträge bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB).
Für Dienstverträge (z.B. mit Geschäftsführern) ist keine Schriftform vorgeschrieben.
Gibt es Beweisanzeichen dafür, dass die Vertragsparteien eine mündlich getroffene Abrede gelten lassen wollen, obwohl sie selbst für alle Vertragsänderungen Schriftform vereinbart hatten, so ist der Vertrag trotzdem wirksam geändert. Solche Beweisanze...