Aufteilung der Mitgliederbeiträge bei Haus- und Grundbesitzervereinen sowie Mietervereinen

Zur Zulässigkeit der von der Finanzverwaltung vorgesehenen pauschalen Aufteilung der Mitgliederbeiträge in echte Mitgliederbeiträge und Leistungsentgelte →BFH vom 5.6.1953 - BStBl III S. 212.

Zur Notwendigkeit des Ansatzes eines höheren prozentualen Einnahmeanteils für steuerpflichtige Leistungen bei ansonsten anhaltender Erzielung von Verlusten →BFH vom 9.2.1965 - BStBl III S. 294.

Beispiel zur Aufteilung

  EUR EUR
Vereinnahmte Mitgliederbeiträge   130.000
An den Landesverband sind abgeführt   - 30.000
Eigene Beitragseinnahmen   100.000
Steuerpflichtige Einnahmen:    
20 % von 100 000 EUR 20.000  
Entgelte für Prozessvertretungen + 4.000 24.000
Die Ausgaben, die mit den eigenen Beitragseinnahmen (100 000 EUR) und den Entgelten für Prozessvertretungen (4 000 EUR) zusammenhängen, betragen 90 000 EUR.    
Abzuziehen sind 90.000 x 24.000 - 20.769
104.000
Überschuss   3.231

Würden die gesondert festgestellten abziehbaren Ausgaben 27.000 EUR betragen und würde sich weiter ergeben, dass die Ausgaben auch in den vorangegangenen Jahren die steuerpflichtigen Einnahmen überstiegen haben, so müsste der Satz von 20 % angemessen erhöht werden.

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