Kurzbeschreibung
Muster bzw. Vorlage für die Kündigung gegenüber einem Auszubildenden. Auszubildende können nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach den tariflichen Regelungen durch den Ausbilder nur eingeschränkt gekündigt werden. Auch hinsichtlich Form und Adressat der Kündigung bestehen Besonderheiten. Die Arbeitshilfe zeigt auf, was Ausbildende beachten müssen.
Vorbemerkung
Dieses Muster bzw. diese Vorlage kann verwendet werden, wenn eine Kündigung gegenüber einem Auszubildenden ausgesprochen werden soll.
Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses unterliegt anderen Bestimmungen als die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Auszubildende während der Ausbildung einem sehr weitgehenden Schutz unterliegen. Wer ausbildet, übernimmt gegenüber den Auszubildenden eine besondere Verpflichtung, aus der er sich nach Ablauf der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund wieder lösen kann, vgl. § 22 BBiG. Das Berufsausbildungsverhältnis ist also während seines Bestands grundsätzlich ordentlich unkündbar. Eine entsprechende Regelung ist auch in § 16 Abs. 4 TVAöD-BBiG und § 18 Abs. 4 TVA-L BBiG enthalten.
Die Kündigung muss schriftlich und nach Ablauf der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen, § 22 Abs. 3 BBiG.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind, § 22 Abs. 4 BBiG. Ist bereits (z. B. auf Antrag des Auszubildenden, der einer Kündigung zuvorkommen möchte) ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Ist der Auszubildende minderjährig, so kann der Ausbildende eine Kündigung nach § 131 Abs. 2 BGB nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen wirksam erklären, in der Regel also gegenüber dessen Eltern. Zwar besitzen nach § 113 BGB Minderjährige, die durch ihren gesetzlichen Vertreter zur Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ermächtigt wurden, auch für die zu dessen Durchführung und Aufhebung notwendigen Rechtsgeschäfte die volle Geschäftsfähigkeit. Allerdings gelangt diese Norm bei Berufsausbildungsverhältnissen nicht zur Anwendung.
Besteht in der Dienststelle ein Personalrat, ist dieser nach § 86 BPersVG bzw. den landesrechtlichen Gesetzen (z.B. § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG BW) vor jeder Kündigung zu hören. Die Dienststelle hat dabei dem Personalrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne vorherige Anhörung des Personalrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Hat der Personalrat gegen die außerordentliche Kündigung Bedenken, hat er diese der Dienststelle unter Angabe der Gründe unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Widerspricht der Personalrat oder lässt er die Frist ohne Äußerung verstreichen, kann die Dienststelle dennoch wirksam kündigen.
Im Hinblick auf eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung gilt eine Besonderheit: Die zuständigen Kammern oder Innungen haben im Regelfall einen aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammengesetzten paritätischen Ausschuss gebildet, der bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gem. § 111 Abs. 2 ArbGG zwingend vorgeschaltet ist.
Kündigung eines Auszubildenden
Frau / Herr |
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im Hause / Anschrift |
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Außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
Sehr geehrte Frau/Herr ..................................
hiermit kündigen wir den zwischen uns am ...................... abgeschlossenen Ausbildungsvertrag fristlos / zum ..........
Die Gründe für die Kündigung sind:
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Der Personalrat ist vor Ausspruch der Kündigung angehört worden. Er hat zugestimmt / Bedenken geäußert / sich nicht geäußert.
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Ort, Datum |
Unterschrift Ausbildender |
Das Original der Kündigung habe ich am ......... erhalten.
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Ort, Datum |
Unterschrift Auszubildende(r) |