Kurzbeschreibung
Muster einer ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit nach Einholung der behördlichen Zustimmung, inklusive arbeitsförderungsrechtlichem Hinweis zur Arbeitsuchendmeldung (§§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 38 SGB III).
Vorbemerkung
Während der Elternzeit fällt der Arbeitnehmer unter besonderen Kündigungsschutz, denn während der Elternzeit eines Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nach § 18 BEEG grundsätzlich keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen.
Das Gleiche gilt ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Elternzeit, es sei denn, der Arbeitgeber kündigt früher als 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit bei einem Kind unter 3 Jahren bzw. früher als 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit bei einem Kind zwischen 3 und 8 Jahren.
Das absolute Kündigungsverbot nach § 18 BEEG kann weder vertraglich ausgeschlossen werden noch kann der Arbeitnehmer hierauf verzichten. Die Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn eine behördliche Zulässigkeitserklärung vorliegt.
Der Sonderkündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, also sowohl für vollzeitbeschäftigte als auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer in Elternteilzeit. Er gilt jedoch nicht für Teilzeitarbeitsverhältnisse während der Elternzeit bei dritten Arbeitgebern.
Hinsichtlich der Mitwirkung bzw. Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 85 BPersVG bzw. abweichen-der landesspezifischer Regelungen bestehen keine Besonderheiten.
§ 18 BEEG schließt eine Kündigung durch den Arbeitnehmer, eine arbeitsvertragliche Befristung oder eine vertragliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht aus.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Frau / Herr |
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im Hause / Anschrift |
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Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte(r) Frau / Herr .....,
hiermit kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis zum ................. Vorsorglich kündigen wir zum nächstzulässigen ordentlichen Termin.
Der Personalrat hat vor Ausspruch dieser Kündigung mitgewirkt / dieser Kündigung zugestimmt. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat der Kündigung zugestimmt.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 38 SGB III zur rechtzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit verpflichtet sind. Dies muss mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses geschehen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Versäumen Sie diese Frist, müssen Sie nach § 159 Abs. 6 SGB III mit einer einwöchigen Sperrfrist bei dem Bezug von Arbeitslosengeld rechnen. Eine Arbeitsuchendmeldung kann online, persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.
Zudem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung entfalten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
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Ort, Datum |
Unterschrift Arbeitgeber/in |
Das Original der Kündigung habe ich am ......... erhalten.
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Ort, Datum |
Unterschrift Mitarbeiter/in |