Kurzbeschreibung
Eine vorsorgliche Kündigung ist rechtlich wie jede andere Kündigung zu behandeln. Einem Arbeitnehmer, dem vorsorglich gekündigt wird, ist daher unbedingt zu raten, diese Kündigung fristgerecht anzugreifen, sofern Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder dafür bestehen, dass sie sozial ungerechtfertigt ist.
Vorbemerkung
Eine vorsorgliche Kündigung ist rechtlich wie jede andere Kündigung zu behandeln. Häufig kommt es vor, dass ein Arbeitgeber erklärt, die Kündigung z. B. bei Verbesserung der Auftragslage zurückzunehmen.
Eine solche Erklärung ist rechtlich ohne Belang. Sie hat vor allem keine Auswirkungen auf die kurze dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG.
Einem Arbeitnehmer, dem vorsorglich gekündigt wird, ist daher unbedingt zu raten, diese Kündigung fristgerecht anzugreifen, sofern Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder dafür bestehen, dass sie sozial ungerechtfertigt ist.
Auch eine "hilfsweise" oder "vorsorglich" erklärte Kündigung drückt den Willen des Arbeitgebers aus, das Arbeitsverhältnis beenden zu wolle. Der Zusatz "hilfsweise" oder "vorsorglich" macht deutlich, dass der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbestand beruft, auf dessen Rechtswirkungen er nicht verzichten will (BAG, Urteil v. 10.4.2014, 2 AZR 647/13).
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Kündigungsschutzklage bei vorsorglicher Kündigung
An das
Arbeitsgericht ...
...
per beA
Klage
des/der Herrn/Frau .....
- Kläger/-in -
- Prozessbevollmächtigte: Rechtswalt/Rechtsanwältin ... -
gegen
die ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ...,
- Beklagte -
wegen Kündigungsschutz.
Namens und in Vollmacht des/der Klägers/-in erhebe ich Klage und werde beantragen:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom ..., zugegangen am ..., nicht aufgelöst worden ist.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Begründung:
I.
Der/die Kläger/-in ist am ... geboren, verheiratet und hat .. minderjährige Kinder.
Der/die Kläger/-in ist seit dem ... fortlaufend bei der Beklagten als ... beschäftigt. Er/sie erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von ... EUR brutto.
Beweis: |
1. Arbeitsvertrag vom ... - Anlage K 1 |
|
2. Gehaltsabrechnung des Klägers vom ... - Anlage K 2 |
Mit Schreiben vom ... erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum .... Zur Begründung führte sie die schlechte Auftragslage an und wies darauf hin, dass sie die Kündigung zurücknimmt, falls sich die Auftragslage bessert. Bei Übergabe des Kündigungsschreibens am ... erklärte der Geschäftsführer der Beklagten dem/der Kläger/-in noch einmal, dass dies nur eine vorsorgliche Kündigung sei, gegen die er nicht vorzugehen brauche.
Beweis: |
Kündigungsschreiben der Beklagten vom ... - Anlage K 3 |
Zum Zeitpunkt dieser Kündigung bestand das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate.
Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
II.
Die Kündigung ist unwirksam.
Sie beendet das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht. Die Kündigung ist nach § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt.
Der Kläger ist länger als 6 Monate bei der Beklagten tätig. Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als 10 Arbeitnehmer, §§ 1, 23 KSchG. Die Kündigung ist weder durch betriebsbedingte Gründe noch durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des/der Klägers/-in liegen, gerechtfertigt.
Eine vorsorgliche Kündigung ist wie eine normale Kündigung zu behandeln. Die Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten, die Kündigung zurück zu nehmen, ist rechtlich ohne Bedeutung.
Eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung hat ebenfalls nicht stattgefunden.
Sollte die Beklagte die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützen, wird vorsorglich die Durchführung einer Sozialauswahl bestritten.
(elektronisch signiert)
.....
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...